Schweigepflicht

Schweigepflicht
Schwei|ge|pflicht 〈f. 20; unz.〉 die Pflicht, z. B. des Arztes, Rechtsanwalts, über das ihm Anvertraute zu schweigen

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Schwei|ge|pflicht, die:
für Angehörige bestimmter Berufe od. für Amtsträger bestehende Verpflichtung, über ihnen Anvertrautes zu schweigen:
die ärztliche S.;
jmdn. von der, seiner S. entbinden.

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I
Schweigepflicht,
 
die den Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (besonders Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Beamten) obliegende Pflicht, die ihnen aufgrund ihres Berufes oder Amtes (Amtsgeheimnis) zur Kenntnis gelangten Berufsgeheimnisse nicht zu offenbaren. Die Schweigepflicht kann Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich sowie Geschäftsgeheimnisse umfassen. Im Prozess entspricht der Schweigepflicht in der Regel ein Zeugnisverweigerungsrecht.
II
Schweigepflicht,
 
für Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten und Angehörige von Beratungsstellen (z. B. Ehe-, Drogenberater) geltende rechtlich verankerte Verpflichtung, über Auskünfte von Patienten beziehungsweise Klienten (Geheimnisse), die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, Stillschweigen zu bewahren. Die unbefugte Offenbarung von derartigen Geheimnissen ist strafbar; man kann aber, z. B. zur Verhinderung schwerer Straftaten, vorübergehend von der Schweigepflicht entbunden werden.

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Schwei|ge|pflicht, die <o. Pl.>: für Angehörige bestimmter Berufe od. für Amtsträger bestehende Verpflichtung, über ihnen Anvertrautes zu schweigen: die ärztliche S.; Den französischen Feuerwehrleuten wurde nach Bekanntwerden des Ausmaßes der Katastrophe S. auferlegt (FR 27. 3. 99, 30); seine S. verletzen; das unterliegt der S.; jmdn. von der, seiner S. entbinden.

Universal-Lexikon. 2012.

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